Entscheidungen in Leitsätzen
Az: 13 E 786/18
GKG § 52
Leitsatz der Redaktion:
Bei der Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist regelmäßig ein pauschalierter Streitwert in Höhe des zehnfachen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG geboten und ausreichend. Anderes gilt nur dann, wenn die individuellen Angaben des Klägers oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten eine hiervon abweichende Entscheidung begründen
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag (273.000,00 Euro) zu reduzieren.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 – 9 KSt 2.15 –, Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 17 = juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 13 E 152/18 –, juris, Rn. 3 f., m.w.N.).
Dafür enthält nicht zuletzt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18. Juli 2013 geänderten Fassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe für eine Reihe häufig vorkommender, gleichartiger Prozessbegehren Empfehlungen, die als eine unverbindliche Handreichung zu verstehen sind, das Gericht aber nicht von der Aufgabe entbinden, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen auszuüben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 1993 – 2 BvR 1858/92 –, NVwZ-RR 1994, 105 (107) = juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 13 E 152/18 –, juris, Rn. 5 f., m.w.N.).
Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist hiernach entsprechend dem in Ziffer 25 des Streitwertkatalogs zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der erzielte oder zu erwartende Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, der sich regelmäßig aus dem Umsatz ableiten lässt und durch den die hier maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger hinreichend abgebildet wird. Dabei hält der Senat für das Hauptsacheverfahren regelmäßig einen pauschalierten Streitwert in Höhe des zehnfachen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für geboten, aber auch ausreichend. Anderes gilt nur dann, wenn die individuellen Angaben des Klägers oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten eine hiervon abweichende Entscheidung begründen. Dieser Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs regelmäßig auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2017 – 13 E 785/17 –, n.v., vom 25. Januar 2011 – 13 E 10/11 –, juris, Rn. 3 f., vom 30. November 2010 – 13 E 1221/10 –, juris, Rn. 11 f., vom 17. Dezember 2008 – 13 E 1571/08 –, juris, Rn. 2 f., und vom 14. Juni 2004 – 13 E 1021/03 –, juris, Rn. 2 ff.).
Hiervon ausgehend ist es unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt, die zur Kostentragung verpflichtete Antragstellerin an dem von ihr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter näherer Darlegung im Einzelnen geltend gemachten Streitwert von 273.000,00 Euro festzuhalten, der bereits signifikant oberhalb des anhand der vorstehenden Grundsätze ermittelten pauschalierten Streitwerts liegt. Die hierüber noch deutlich hinausgehende Schätzung des Verwaltungsgerichts beruht demgegenüber nicht auf derart plausibleren Grundnahmen, dass ihr der Vorzug vor der Streitwertkalkulation der Antragstellerin einzuräumen wäre. Sinngemäß gilt dies auch für das Vorbringen der Beigeladenen, die der Streitwertbeschwerde der Antragstellerin entgegen getreten ist und den mit ihr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verteidigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).