Wertgutscheine für Rezepteinlösung: Berufspflichtverletzung und Vorsatz
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018

Entscheidungen in Leitsätzen
Az.: OVG 90 H 2.13
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art 103 Abs. 2; AMG § 78; AMPreisV § 3; HWG § 7; UWG §§ 3 Abs. 1; Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin § 3, § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze der Redaktion:

Ein Berliner Apotheker verletzt seine Berufspflicht, wenn er damit wirbt, dass Patienten einen 1-Euro-Wert­gut­schein erhalten, wenn sie ihr Rezept mit verschreibungs­pflichtigen Arzneimitteln in seiner Apotheke einlösen. Im konkreten Fall wusste der beschuldigte Apotheker im Zeitpunkt der Begehung der Berufspflichtverletzung jedoch nicht, dass er gegen die Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstieß. Er handelt daher ohne Vorsatz.

Tatbestand

1 Der 19… geborene Beschuldigte ist seit 19… approbierter Apotheker. Er betreibt mehrere Apotheken in Berlin, u.a. seit 20 als seine Hauptapotheke die W…-Apotheke in der und als Filialapotheken die D…-Apotheke in der Berlin und die L…-Apotheke am. Mit diesen Apotheken gehört er der Kooperation „“ an.

 

2 Berufsrechtlich ist der Beschuldigte nicht vorbelastet.

 

3 Nachdem der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs unter Abänderung eines Urteils des Kammergerichts vom 11. April 2008 (5 U 189/06) durch Urteil vom 9. September 2010 entschieden hatte, dass Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtiges Medikament mangels „Spürbarkeit“ wettbewerbsrechtlich erlaubt seien (I ZR 98/08), warben in Berlin ab Oktober 2010 mehrere Apotheken, die den Kooperationen „“ bzw. „“ angehören, mit Wertgutscheinen für die Einlösung von Rezepten.

 

4 In der Ausgabe der „B…“ vom. Oktober 2010 warb der Beschuldigte mit einer Anzeige im Format etwa DIN A 4 und folgendem Text: „Ab sofort bei uns: 1 € Wertgutschein für ihre Rezepteinlösung…“. In der mit dem Zeichen „…“ gekennzeichneten Fußnote war der Hinweis enthalten: „Beim Einlösen Ihres Rezeptes erhalten Sie bei uns einen Wertgutschein von 1 €“. Die Anzeige enthielt darüber hinaus das Bild eines Musterrezepts sowie die Abbildung eines Wertgutscheins mit dem Aufdruck des Bilds einer 1-Euro-Münze und dem Text: „Gegen Abgabe des Gutscheins werden Ihnen beim nächsten Einkauf vergütet: 1 Euro, keine Barauszahlung“. Am unteren Rand der Anzeige befanden sich Angaben zu Anschriften und weiteren Kontaktdaten der W…-Apotheke und der D…-Apotheke. Die gleiche Anzeige wie für die zuvor erwähnten Apotheken erschien für die L…-Apotheke in der Ausgabe der „B…“ vom. November 2010. Bei den genannten Publikationsorganen handelt es sich um Anzeigenblätter, die kostenlos als Postwurfsendungen verteilt werden.

 

5 Die Apothekerkammer erließ gegen den Beschuldigten nach dessen Anhörung und entsprechenden Beschlüssen des Vorstands Rügebescheide. Mit Rügebescheid vom 16. Dezember 2010, zugestellt am 20. Dezember 2010, rügte die Einleitungsbehörde den Beschuldigten, mit seiner Werbung für die W…-Apotheke und D…-Apotheke mit einem „1 € Wertgutschein für Ihre Rezepteinlösung“ gegen arzneimittel- und berufsrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, und verband dies mit der Auflage, einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Zur Begründung führte die Apothekerkammer aus, dass der Beschuldigte „u.a.“ in der „B…“ vom 1… mit einem „1 € Wertgutschein für Ihre Rezepteinlösung“ „bei Einlösung eines Rezeptes in der W…-Apotheke oder der D…-Apotheke“ geworben habe. Damit habe er geldwerte Vorteile beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versprochen, die den arzneimittelrechtlichen Preisbildungsvorschriften unterlägen. Mit Rügebescheid vom 16. August 2011, zugestellt am 18. August 2011, rügte die Apothekerkammer den Beschuldigten als Inhaber der L…-Apotheke, mit der Werbeanzeige in der „B…“, Ausgabe, vom November 2010, mit der ein „1 € Wertgutschein bei Rezepteinlösung“ beworben werde, gegen arzneimittel- und berufsrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben; diese Rüge wurde mit der Auflage verbunden, 2.500,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Er habe mit der Werbung auch in diesem Fall geldwerte Vorteile beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versprochen, die den arzneimittelrechtlichen Preisbildungsvorschriften unterlägen.

 

6 Dem gegen den Rügebescheid vom 16. Dezember 2010 (W…-Apotheke und D…-Apotheke) am 20. Januar 2011 erhobenen Einspruch des Beschuldigten half die Apothekerkammer nach entsprechender Beschlussfassung ihres Vorstandes mit Einspruchsbescheid vom 23. Juni 2011, zugestellt am 27. Juni 2011, nicht ab. Eine entsprechende Entscheidung traf die Apothekerkammer auch zu dem am 20. September 2011 erhobenen Einspruch gegen den Rügebescheid vom 16. August 2011 (L…-Apotheke) mit Einspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011, zugestellt am 24. Oktober 2011, nach Beschlussfassung ihres Vorstandes. In der Rechtsmittelbelehrung des Einspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 (W…-Apotheke und D… Apotheke) fehlt es an einem Hinweis darauf, dass der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens bei dem Berufsgericht zu stellen ist.

 

7 Der Beschuldigte hat mit Blick auf die ihm gegenüber als Inhaber der W… und D…-Apotheke ergangenen Rüge- und Einspruchsbescheide jeweils am 27. Juli 2011 bei der Apothekerkammer die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Diese Anträge sind von der Apothekerkammer an das Berufsgericht weitergeleitet worden und dort am 30. Juli 2011 eingegangen. Wegen des ihm als Inhaber der L…-Apotheke ergangenen Rügebescheides und des dazu erlassenen Einspruchsbescheides hat der Beschuldigte am 24. November 2011 beim Berufsgericht beantragt, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen. Das Berufsgericht hat mit Beschlüssen vom 4. März 2013 jeweils das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des ihm in den Rügebescheiden vom 16. Dezember 2010 bzw. 16. August 2011 jeweils zur Last gelegten Verhaltens eröffnet und die drei berufsgerichtlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

 

8 Mit Urteil vom 16. April 2013 hat das Berufsgericht gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Zu Begründung hat es ausgeführt: Das berufsgerichtliche Verfahren sei zulässig auch hinsichtlich der Werbung für die W…-Apotheke und D… Apotheke, obwohl die Anträge auf dessen Eröffnung insoweit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 29a Abs. 5 Satz 4 KammerG bei dem Berufsgericht eingegangen seien. Diese Frist sei jedoch durch die Zustellung des Einspruchsbescheids am 27. Juni 2011 nicht ausgelöst worden, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Hinweis enthalten habe, dass der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens bei dem Berufsgericht zu stellen sei. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gegen die in § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 der Berufsordnung (BO) geregelte Berufspflicht verstoßen. Die Überreichung eines Wertgutscheins bei Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln verstoße gegen die nach § 78 Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) bestehende Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ein Apotheker verstoße auch dann gegen die Arzneimittelpreisbindung, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen als in einer anderen Apotheke. Ein Pflichtenverstoß entfalle nicht deshalb, weil § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO ein Abgehen von Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch durch Gewährung mittelbarer Vorteile strikt untersage, während § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren geringwertiger Kleinigkeiten generell und damit auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaube und diese Vorschrift gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BO vom Apotheker ebenfalls zu beachten sei. Der darin gesehene Wertungswiderspruch, wenn man einen Wertgutschein in Höhe von 1 Euro als „geringwertige Kleinigkeit“ ansehe, bestehe nicht, auch wenn die Formulierung der Berufsordnung ihn nahelegen könnte. Denn die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und die Preisbindungsvorschiften seien nebeneinander anwendbar. § 14 Abs. 2 BO konkretisiere („insbesondere“) eine eigenständige Berufspflicht, die § 14 Abs. 1 Satz 3 BO begründe. Danach dürfe die Werbung den öffentlichen Auftrag der Apothekerinnen und Apotheker, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, und das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung nicht gefährden. Deshalb schränkten wettbewerbsrechtliche Überlegungen zur Spürbarkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG auch den Anwendungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung nicht ein. Weder die Preisbindungsvorschriften noch die Berufsordnung für Apotheker sähen eine § 3 Abs. 1 UWG vergleichbare „Spürbarkeitsschwelle“ vor. Europarechtliche Vorgaben stünden der Annahme einer Berufspflichtverletzung ebenfalls nicht entgegen. Der Beschuldigte habe auch vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass er durch Gewährung von Wertgutscheinen für Rezepte gegen die Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße, und bei seinen Werbemaßnahmen einen Verstoß gegen die Berufsordnung zumindest billigend in Kauf genommen. Denn er berufe sich auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2010 zur wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeitsschwelle. In diesen Entscheidungen habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass unabhängig von der Frage der Spürbarkeit die Gewährung von Wertgutscheinen für Rezepte einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung darstelle. Ein etwaiger Irrtum darüber, dass ein wettbewerbsrechtlich erlaubtes Verhalten gleichwohl berufsrechtlich bedeutsam sein könnte, wäre unbeachtlich. Sollte darin ein Verbotsirrtum zu sehen sein, wäre dieser jedenfalls vermeidbar gewesen. Die Pflichtverletzung besitze auch das für den Ausspruch einer berufsgerichtlichen Maßnahme erforderliche Gewicht. Die berufsrechtliche Relevanzschwelle werde – stelle man nur auf Umfang und Intensität der Werbeaktivitäten ab – evident überschritten. Die besagte Schwelle sei auch dann als überschritten zu betrachten, wenn die wettbewerbsrechtlichen Überlegungen zur Spürbarkeit von geldwerten Gutscheinen berücksichtigt würden. Dabei könne dahinstehen, ob den wettbewerbsrechtlichen Überlegungen des Bundesgerichtshofs überhaupt darin zu folgen sei, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei geringwertigen Prämien einzuschränken. Die berufsgerichtlich danach zulässige Ahndung der Berufspflichtverletzung greife zwar in die Berufsausübung des Beschuldigten ein, sei aber gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro erscheine nach alledem angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Beschuldigten die Schwere seiner Berufspflichtverletzung nachhaltig deutlich zu machen und einem Nachahmungseffekt entgegenzuwirken.

 

9 Gegen das ihm am 6. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte am 31. Mai 2013 Berufung eingelegt. Auf dessen am Montag, den 8. Juli 2013, gestellten Antrag hat die stellvertretende Senatsvorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 8. August 2013 verlängert. Am 8. August 2013 hat der Beschuldigte seinen Berufungsantrag unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Berufsgerichts sei § 14 Abs. 1 Satz 3 BO keine Berufspflicht, sondern lediglich eine Regelung für die Auslegung des § 14 BO; die Tatbestände in § 14 Abs. 2 BO konkretisierten die abschließend in § 14 Abs. 1 Satz 1 BO enthaltenen Berufspflichten. Vor diesem Hintergrund könne ein Verstoß gegen Arzneimittelpreisvorschriften nur dann von berufsrechtlicher Bedeutung sein, wenn er nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht und dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig sei. Dies sei indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall. Die Auslegung des Berufsgerichts gehe über die Wortlautgrenze der angewendeten Bestimmungen hinaus und stehe damit nicht im Einklang mit Art. 103 Abs. 2 GG. Zudem verletze sie, insbesondere nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 die gesetzliche Festlegung eines einheitlichen Apothekenpreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel als nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union beurteilt hat, seine Berufsausübungsfreiheit und sei unionsrechtswidrig. Die Erwägungen des Berufsgerichts zur Spürbarkeit des Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht seien nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung des Gerichts, dass die Gewährung der streitigen Vergünstigung wirtschaftlich ganz erhebliche Auswirkungen auf den Umsatz der Apotheke und die Versorgung der Verbraucher mit Arzneimitteln habe, entspreche weder der Realität noch sei sie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren. Das Berufsgericht habe darüber hinaus übersehen, dass wegen der hohen Apothekendichte in Berlin überhaupt keine Gefahr schädlicher Auswirkungen der Vergünstigungen auf die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln bestehe. Es läge auch kein schuldhafter Verstoß gegen Berufspflichten vor. Aus den im Jahre 2010 insbesondere zu mit Rezepteinlösungen verbundenen Boni ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichts sei lediglich zu erkennen gewesen, dass diese nicht unzulässig seien. Das Berufsgerichtshof habe diese Rechtsprechung nur selektiv wahrgenommen. Im Tatzeitpunkt habe es auch noch keine Entscheidung eines Berufsgerichts gegeben, aus denen sich ergeben hätte, dass auch Zugaben, die keinen Rabatt oder Preisnachlass dargestellt hätten, unter § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO zu fassen gewesen wären. Er habe deshalb nicht von einer Unzulässigkeit seiner Werbemaßnahme ausgehen können. Die Apothekerkammer selbst habe in der von ihr herausgegebenen Kommentierung ihrer Berufsordnung den Eindruck vermittelt, dass es lediglich darauf ankomme, ob der Verstoß wettbewerbsrechtlich zulässig sei oder nicht. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Es sei für ihn überraschend gewesen, dass die Apothekerkammer gerade unter Hinweis auf die besagte, einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß verneinende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten erblickt habe.

 

10 Der Beschuldigte beantragt,

 

11 das Urteil des Berufsgerichts vom 16. April 2013 zu ändern und ihn freizusprechen.

 

12 Die Apothekerkammer beantragt,

 

13 die Berufung zurückzuweisen.

 

14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen.

 

15 Die Aufsichtsbehörde ist im Berufungsverfahren beteiligt und zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von der Apothekerkammer beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, deren Inhalt, soweit erheblich, Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

17 Der Senat kann trotz des Ausbleibens des Beschuldigten und eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung entscheiden, weil der Beschuldigte und die Behörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden sind (§ 24 KammerG i.V.m. § 3 DiszG, § 102 Abs. 2 VwGO).

 

18 Die Berufung des Beschuldigten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

 

19 A. Die Berufung des Beschuldigten ist nach § 33 KammerG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

 

20 Sie ist nach Zustellung des Urteils am 6. Mai 2013 innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 2 Satz 1 KammerG am 31. Mai 2013 beim Berufsgericht eingelegt worden.

 

21 Der Beschuldigte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 KammerG versäumt (vgl. dazu I.); ihm war aber insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (s. dazu II.).

 

22 I. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 KammerG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Berufungsbegründung ist erst am 8. August 2013 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufsobergericht begründet worden. Der Umstand, dass dem Beschuldigten durch die stellvertretende Vorsitzende des Senats eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. August 2013 gewährt worden ist, ändert an der Fristversäumnis nichts. Denn eine derartige Befugnis stand der Vertreterin des Senatsvorsitzenden nach dem Berliner Kammergesetz nicht zu. § 33 KammerG regelt die Berufung in einem berufsgerichtlichen Verfahren abschließend; es enthält keine Regelung, die das Berufsobergericht zu einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Berufungsklägers ermächtigte. Eine Heranziehung des § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG über § 24 KammerG in Verbindung mit § 41 DiszG kommt nicht in Betracht; der Verzicht des Gesetzgebers auf eine Bestimmung wie in § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG ist als eine Abweichung im Sinne des § 24 KammerG zu bewerten, die eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte insoweit ausschließt. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 (– OVG 90 H 4.07 – juris Rn. 17) davon ausgegangen ist, dass § 64 Abs. 1 BDG auch im berufsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen darf, hält er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.

 

23 II. Dem Beschuldigten ist jedoch von Amts wegen gemäß § 24 KammerG in Verbindung mit § 3 DiszG, § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich vor. Mit Gewährung der von dem Prozessbevollmächtigten des Beschuldigten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beantragten und der seinerzeit bestehenden Senatspraxis entsprechenden Verlängerung dieser Frist durch das Berufsobergericht durfte der Beschuldigte davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er die Berufung auch noch nach Ablauf der Frist des § 33 Abs. 2 Satz 1 KammerG und innerhalb der verlängerten Frist begründen durfte. Die eingetretene Fristversäumnis beruhte damit nicht auf seinem Verschulden, sondern war auf die im damaligen Zeitpunkt vom Senat vertretene Rechtsauffassung zurückzuführen, an welcher der Senat jetzt nicht mehr festhält. Eines Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es nach alledem nicht. Die versäumte Rechtshandlung ist mit Eingang der Berufungsbegründung beim Berufsobergericht auch ordnungsgemäß nachgeholt worden. § 33 Abs. 2 Satz 1 KammerG schreibt zwar vor, dass die Berufung bei dem Berufsgericht zu begründen ist. Die in § 33 Abs. 2 Satz 2 KammerG enthaltene Bestimmung, dass die Berufungsfrist auch gewahrt wird, wenn während ihres Laufes die Berufung bei dem Berufungsobergericht eingelegt wird, weist nach Auffassung des Senats indes darauf hin, dass es nicht nur zulässig ist, die Berufungsbegründung mit der Berufungseinlegung bei dem Berufsobergericht zu verbinden, sondern dass es auch noch als prozessrechtlich unbedenklich angesehen werden kann, wenn die Berufungsbegründung nach Einlegung der Berufung bei dem Berufsgericht und Weiterleitung dieses Antrages an das Berufsobergericht auch sogleich dort – und ohne Umweg über das Berufsgericht – vorgelegt wird.

 

24 B. Die Berufung ist auch begründet.

 

25 Das Berufsobergericht ist wie das Berufsgericht dazu befugt, eine eigene Entscheidung über eine Maßnahme nach § 17 Abs. 1 KammerG oder einen Freispruch zu treffen. Mit dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Anschluss an den Erlass eines Rüge- sowie eines Einspruchsbescheides gelten mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 KammerG die Bestimmungen über die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 16 ff. KammerG (vgl. § 29a Abs. 5 Satz 4 und 5 KammerG). Dies hat zur Konsequenz, dass die Berufsgerichte nicht darauf beschränkt sind, den Rüge- und Einspruchsbescheid nur auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Vielmehr ist es Sache der Berufsgerichte, über eine angemessene Maßnahme als Sanktion für eine festgestellte Berufspflichtverletzung zu befinden oder den Beschuldigten für den Fall, dass sich ein Berufsvergehen nicht feststellen lässt, freizusprechen. Dabei sind die Berufsgerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen der Kammer gebunden.

 

26 I. Das berufsgerichtliche Verfahren ist zulässig. Das Berufsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dies auch für das Verfahren bezüglich der Werbung für die W…-Apotheke und die D…-Apotheke gilt. Es kann hier dahinstehen, ob der Senat nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens durch das Berufsgericht (§ 30 KammerG) noch befugt ist, eigene rechtliche Erwägungen zur Zulässigkeit des berufsgerichtlichen Verfahrens anzustellen. Denn die in dem angefochtenen Urteil geäußerte Ansicht des Berufsgerichts, dass sich der Eingang der auf die Werbung für die W…-Apotheke und die D…-Apotheke bezogenen Anträge auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach Ablauf der Monatsfrist des § 29a Abs. 5 Satz 4 KammerG bei dem Berufsgericht nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, erweist sich als zutreffend. Diese Frist ist durch die Zustellung des Einspruchsbescheids vom 27. Juni 2011 nicht in Lauf gesetzt worden, weil dessen Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Hinweis auf das Gericht enthält, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, und damit nicht vollständig, mithin unrichtig ist (§ 24 KammerG in Verbindung mit § 3 DiszG, § 58 Abs. 1, Abs. 2 VwGO); der Beschuldigte konnte den Antrag daher noch rechtzeitig innerhalb der nach § 24 KammerG in Verbindung mit § 3 DiszG, § 58 Abs. 2 VwGO eröffneten Jahresfrist stellen.

 

27 II. Entgegen der Ansicht des Berufsgerichts ist der Beschuldigte freizusprechen, weil er keine nach § 17 Abs. 1 KammerG zu ahndende Berufspflichtverletzung begangen hat. Der Beschuldigte hat zwar durch das ihm in den Eröffnungsbeschlüssen des Berufsgerichts jeweils vorgeworfene und erwiesene Verhalten (vgl. 1.) seine Berufspflicht aus § 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin (BO) vom 16. Juni 2009 (ABl. S. 2852) in objektiver Hinsicht verletzt (s. hierzu 2.); er handelte jedoch nicht mit Vorsatz (vgl. dazu 3.).

 

28 1. Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte in der „B…“ vom. Oktober 2010 mit einem „1 € Wertgutschein für Ihre Rezepteinlösung“ „bei Einlösung eines Rezeptes in der W…-Apotheke oder der D…-Apotheke“ und in der „B…“, Ausgabe, vom. November 2010, ebenfalls mit einem „1 € Wertgutschein bei Rezepteinlösung“ „bei Einlösung eines Rezeptes in der L…-Apotheke“ geworben hat. Diese – durch die Einlassungen des Beschuldigten und die in den Verwaltungsvorgängen der Apothekerkammer enthaltenen Original-Auszüge der Anzeigeblätter unterlegten – Vorwürfe sind Gegenstand der Eröffnungsbeschlüsse des Berufsgerichts vom 4. März 2013 (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KammerG), die sich auf die in den Rügebescheiden vom 16. Dezember 2010 bzw. 16. August 2011 gerügten Verhaltensweisen beziehen; wie das Berufsgericht geht auch der Senat davon aus, dass dem Beschuldigten jeweils ein Verstoß der Werbung mit berufsrechtswidrigen Vorteilen vorgeworfen worden ist.

 

29 2. Der Beschuldigte hat mit dem zuvor beschriebenen Verhalten seine sich aus § 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BO ergebende berufliche Pflicht auch objektiv verletzt.

 

30 a) Nach § 3 BO sind Kammermitglieder verpflichtet, bei der Ausübung ihres Berufs die geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Apothekerkammer Berlin zu beachten und darauf gründende Richtlinien und Anordnungen zu befolgen. Apothekerinnen und Apotheker haben das allgemeine Wettbewerbsrecht, das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung zu beachten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BO). Die Werbung darf den öffentlichen Auftrag der Apothekerinnen und Apotheker, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, und das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung nicht gefährden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BO). Nicht erlaubt sind insbesondere das Abgehen von Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen auf diese Arzneimittel und die Werbung hiermit (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BO).

 

31 Die sich aus diesen Regelungen ergebende Berufspflicht, die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften einzuhalten, ist unter Zugrundelegung der maßgeblichen Grundsätze für die Gesetzesauslegung [aa)] dahin auszulegen, dass ein Apotheker gegen sie auch dann verstößt, wenn er dem Patienten bei Zahlung des vorgeschriebenen Apothekenabgabepreises für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel einen Wertgutschein als Gegenleistung für die Einlösung eines Rezepts überlässt [bb)]. Eine entsprechende Berufspflichtverletzung liegt dabei nicht erst dann vor, wenn der Apotheker mit seinem Verhalten eine nach den Maßstäben des § 3 Abs. 1 UWG zu bestimmende „Bagatellgrenze“ überschreitet oder eine konkrete Gefährdung für andere Apotheken besteht; für derartige Einschränkungen bieten die maßgeblichen Bestimmungen keinen hinreichenden Anhalt [cc) und dd)]. Das hier in Übereinstimmung mit der berufsgerichtlichen Entscheidung vertretene Verständnis der Berufspflicht steht mit dem Berliner Kammergesetz im Einklang [ee)] und erweist sich weder als verfassungs- noch als unionsrechtswidrig [ff) und gg)].

 

32 aa) Für die Interpretation einer Bestimmung der Berufsordnung gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung, weil es sich bei der Berufsordnung um eine Satzung und damit um ein materielles Gesetz handelt. Maßgebend ist der in der betrachteten Regelung zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektivierten Willens des Normgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. – juris Rn. 66; im Anschluss daran OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2017 – OVG 4 B 20.15 – juris Rn. 18).

 

33 bb) Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist unter dem – für die Feststellung der Berufspflichtverletzung durch Werbung mit berufsrechtswidrigen Vorteilen letztlich maßgeblichen – Tatbestandsmerkmal des „Abgehen(s) von Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO nicht nur jede unmittelbare Veränderung des Preises – etwa durch einen Barrabatt – zu verstehen, sondern auch jeder bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mittelbar wirkende Nachlass auf den an sich unverändert bleibenden Preis durch Gewährung einer Vergünstigung.

 

34 (1) Die Wortlautgrenze wird mit dieser Auslegung nicht überschritten. Denn „abgehen“ steht nach dem Sprachgebrauch für Formulierungen wie „abweichen“, „eine eingeschlagene Richtung verlassen“, „sich von etwas entfernen“, „sich von etwas lösen“, „verschieden sein“, oder „sich unterscheiden“. Eine „Abgehen“ von einem – wie hier – Preis kann in verschiedenen Formen geschehen, ohne dass diese Wendung schon eine Einschränkung auf bestimmte – etwa unmittelbare – Veränderungen des Preises nahelegt. Mittelbar kann ein Festpreis für den Patienten – jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung – auch dann als verändert und damit „abgehend“ erscheinen, wenn der Forderungsinhaber seiner Preisforderung eine Vergünstigung beispielsweise in Form eines Wertgutscheins gegenüberstellt (vgl. in diesem Sinne zu der synonymen Formulierung „abweichen“ Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 – LBG-Ap 1/12 – juris Rn 70).

 

35 (2) Diese Auslegung wird in systematischer Hinsicht durch das in § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO angegebene Regelbeispiel der „sonstigen Preisnachlässe“ bestätigt. Es findet sich neben dem weiteren Regelbeispiel des „Rabatts“; dieser Begriff steht synonym ebenfalls für einen Preisnachlass, ist aber im Gegensatz zu „sonstigen“ Preisnachlässen enger zu verstehen, und zwar als direkte Ermäßigung des Preises. Unter sonstigen Preisnachlässen können vor diesem Hintergrund auch mittelbare Einwirkungen auf den Preis verstanden werden (für eine Vergleichbarkeit von Rezeptboni mit sonstigen Preisnachlässen Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 40). Ungeachtet dessen hat der Normgeber die Norm des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO durch die Verwendung des „insbesondere“-Zusatzes als Standort der für das Verständnis der Norm maßstabsbildenden Regelbeispiele offen formuliert, um Raum auch für andere Modelle zu lassen, die als „Abgehen“ vom Preis erachtet werden können.

 

36 (3) Für das hier angenommene weite Verständnis streiten zudem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO.

 

37 Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO bezieht sich auf die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394 – mit späteren Änderungen) ist für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, jedoch apothekenpflichtigen Fertigarzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage von § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV – vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147). Diese gesetzlichen Vorgaben legen für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 2 die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken und in § 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Regelung des § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten ist, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Diese Regelungen, die im Ergebnis zu einem „centgenauen“ Abgabepreis von rezeptpflichtigen Medikamenten führen, sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit solchen Arzneimitteln dadurch sichergestellt wird, dass zwischen den einzelnen Apotheken kein ruinöser Wettbewerb stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 – I ZR 193/07 – juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2011, Az. 13 ME 95/11, NVwZ 2011, 1394; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 33). Die zuletzt genannte Zielrichtung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften (s. dazu auch GemS OGB, Beschluss vom 22. August 2012 – GemS-OGB 1/10 – juris Rn. 25), deren praktische Wirksamkeit auch den gesetzlichen Ausschluss von Umgehungsmodellen bei der Gestaltung der Arzneimittelpreise erfordert, greift § 14 Abs. 1 Satz 3 BO auf. Im Lichte dessen ist § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO auszulegen.

 

38 cc) Mit dem Berufsgericht geht der Senat davon aus, dass wettbewerbsrechtliche Überlegungen zur Spürbarkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 9. September 2010 – I ZR 193/07 – juris Rn. 23 ff.) entwickelt worden sind, weder die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften noch die ihrer Durchsetzung dienenden und hier maßgeblichen Bestimmungen der Berufsordnung einzuschränken vermögen. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BO zwingt nicht dazu, die Bestimmungen in § 14 Abs. 2 BO gewissermaßen nur aus „wettbewerbsrechtlicher“ Perspektive zu betrachten. Denn § 14 Abs. 1 Satz 3 BO verdeutlicht noch im hinreichenden Maße, dass Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften eigenständige und von allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen unabhängige Berufspflichtverletzungen darstellen; die dort hervorgehobene Zielrichtung, den öffentlichen Auftrag der Apotheker, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, ist – wie bereits hervorgehoben – eines der Motive der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ohnehin schließen Arzneimittelpreisbindungsvorschriften den Preiswettbewerb zwar im Interesse des soeben beschriebenen Zwecks aus (zum Charakter dieser Normen als Regelungen des Preiswettbewerbs BGH, Urteile vom 24. November 2016 – I ZR 163/15 – juris Rn. 16; vom 9. September 2010 – I ZR 193/07 – juris Rn. 22), dienen aber nicht wie die Vorschriften des UWG unmittelbar dazu, spürbare Beeinträchtigungen von Mitbewerbern und sonstigen Markteilnehmern im Rahmen des Wettbewerbs zu verhindern; auch deshalb verbietet sich eine Übernahme der für § 3 Abs. 1 UWG angenommenen Spürbarkeitsschwelle im vorliegenden Zusammenhang. Unter dem Gesichtspunkt der „Einheit der Rechtsordnung" ist eine Übertragung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 9. September 2010 zur Spürbarkeitsschwelle im Wettbewerbsrecht auf öffentlich-rechtlich zu bewertende Verstöße gegen die Arzneimittelpreisbindung also nicht angezeigt. Der Bundesgerichtshof hat deutlich zwischen den unterschiedlichen Regelungsbereichen unterschieden und seine Ausführungen zur Frage der „Spürbarkeitsgrenze“ auf die Regelungen im UWG bezogen (zu alledem VG Gießen, Beschluss vom 20. September 2013 – 21 K 85/13.GI.B – juris Rn. 19; VG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2014 – 5 L 347/14 – juris Rn. 16; s. auch Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 38; wohl auch Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 – LBG-Ap 1/12 – juris Rn. 65). Soweit der Beschuldigte zum Beleg für eine „wettbewerbsrechtliche“ Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO auf die von dem Geschäftsführer der Apothekerkammer verfassten und auf der Internetseite der Apothekerkammer abrufbaren Erläuterungen zur Berufsordnung vom 16. Juni 2009 verweist, sind die dort enthaltenen Ausführungen zu der besagten Norm im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos; es handelt sich dabei nur um eine Meinungsäußerung, ohne dass sich erkennen ließe, dass diese Erläuterungen gewissermaßen als „authentische“ Interpretationshilfe von der Delegiertenversammlung der Apothekerkammer als zuständigem Satzungsgeber (vgl. § 10 Abs. 1 KammerG) autorisiert worden wäre. Ungeachtet dessen können die Äußerungen in den Erläuterungen auch für die gegenteilige Ansicht fruchtbar gemacht werden, weil sich das Kammergericht in dem zitierten Urteil vom 11. April 2008 – 5 U 189/06 – (juris) auch zu dem Verstoß eines vergleichbaren Preismodells gegen die maßgeblichen arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften in dem hier verstandenen Sinne geäußert hat; der Umstand, dass auch auf die (im Zeitpunkt der Fertigung der Erläuterungen) noch ausstehende Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Erkenntnis des Kammergerichts verwiesen worden ist, führt ebenfalls nicht zwingend zu einer Auslegung, wie sie der Beschuldigte präferiert, weil nicht absehbar war, wie der Bundesgerichtshof das dort streitgegenständliche Preismodell bei einer „rein“ arzneimittelrechtlichen Betrachtung bewertet.

 

39 Die Übertragung der Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG erweist sich auch nicht deshalb als notwendig, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 BO die Apotheker dazu anhält, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu beachten, und § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren geringwertiger Kleinigkeiten generell und damit auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubt. Wie das Berufsgericht vermag auch der Senat damit keinen Wertungswiderspruch zu verbinden, weil die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und die arzneimittelrechtlichen Preisbildungsvorschriften nebeneinander anwendbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2010 – I ZR 98/08 – juris Rn. 18; – I ZR 193/07 – juris Rn. 21; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 39). Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf. Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen. Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dagegen dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH, Urteile vom 24. November 2016 – I ZR 163/15 – juris Rn. 16; vom 9. September 2010 – I ZR 193/07 – juris Rn. 21; s. auch OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 – 13 A 2979/15 – juris Rn. 70). Nach alledem ist es ohne Belang, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. HWG mit Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) mit Wirkung vom 13. August 2013 um die Regelung ergänzt worden ist, dass Zuwendungen oder Werbeabgaben für Arzneimittel unzulässig sind, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten. Mit dieser Gesetzesänderung kann – anders als der Beschuldigte meint – nicht der Schluss verbunden werden, dass eine Werbung – wie die hier streitgegenständliche – bis zum Zeitpunkt der besagten Gesetzesänderung nicht als Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BO zu bewerten sei.

 

40 dd) Eine Berufspflichtverletzung nach § 3, § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 BO setzt – anders als der Beschuldigte meint – schon nach dem Wortlaut keine konkrete Gefährdung anderer Apotheken oder gar der Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (etwa im Einzugsbereich der Apotheke des berufspflichtwidrig handelnden Apothekers) voraus. Der Gesetzgeber der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften ist davon ausgegangen, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, Auslöser für einen die Versorgungssicherheit gefährdenden Preiswettbewerb zu sein. Einer entsprechenden Entwicklung soll schon am Beginn, also bereits vor einer Veränderung der Preiswettbewerbssituation, entgegengewirkt werden, ohne dass es bereits zu konkreten Gefährdungen gekommen ist. Die Regelungen in § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 BO folgen diesem Ansatz: Auch bei der berufsrechtlichen Ahndung geht es darum, die Einhaltung der Preisbindung flächendeckend zu gewährleisten und einen Nachahmungseffekt mit weitreichenden Folgen auszuschließen (Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund war die Apothekerkammer vor ihrem Eingreifen nicht gehalten, zunächst festzustellen, ob eine Gefährdungslage bestand.

 

41 Ungeachtet dessen ist es auch ohne Belang, dass – wie der Beschuldigte vortragen lässt – eine Gefährdung schon wegen der im Umfeld seiner Apotheken bestehenden hohen Apothekendichte auszuschließen sei. Zum einen kann die wirksame Durchsetzung der Arzneimittelpreisbindung nicht von regionalen Unterschieden in der konkreten Apothekendichte abhängig gemacht werden. Zum anderen ist es gerade diese hohe Anzahl von Apotheken, die nach allgemeiner Erfahrung einen erhöhten Wettbewerb zu Folge hat. Durch die arzneimittelrechtliche Preisbindung soll insofern der einzelne Apotheker davor geschützt werden, aufgrund eines faktischen Zwanges Rabatte und/oder Zugaben auch im Bereich rezeptpflichtiger Arzneimittel zu gewähren, um auch hier im Wettbewerb bestehen zu können (Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 47).

 

42 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schutz der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften schon dann gefährdet ist, wenn jeder Kunde pro verschreibungspflichtigem Medikament einen Gutschein von nur einem Euro erhält. Dies mag sich für den Kunden als geringwertige Kleinigkeit darstellen. Dabei ist indes zu bedenken, dass diese Art der Zuwendung einem unzulässigen Barrabatt ähnlich ist. Der Kunde kann über die Verwendung des Einkaufsgutscheins frei entscheiden und ihn bei einem Kauf eines Artikels aus dem überaus reichhaltigen und vielfältigen Sortiment der Apotheke des Kammermitglieds einsetzen. Der Gutschein ist aus Sicht des Kunden fast wie Bargeld und dient einer langfristigen Kundenbindung. Wegen der Vorteile ist diese Zuwendung besonders werbewirksam. Verbreitet sich diese Werbemethode und werden die Vorschriften zur Preisbindung vielfach unterlaufen, so ist bei einer Gesamtbetrachtung ihr Zweck gefährdet. Ruinöser Wettbewerb und die Verdrängung von Apotheken können die Folge sein. Dabei kommt es aber – wie zuvor erörtert – nicht darauf an, ob durch das Verhalten des Beschuldigten die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten im Einzugsgebiet seiner Apotheken gefährdet ist: Ob berufsrechtliche Sanktionen gegenüber Apothekern getroffen werden, kann nicht von regionalen Unterschieden und der jeweiligen Apothekendichte abhängig sein. Mit der berufsrechtlichen Ahndung geht es letztlich darum, die Einhaltung der Preisbindung flächendeckend zu gewährleisten und einen Nachahmungseffekt mit weitreichenden Folgen auszuschließen (Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 49).

 

43 ee) Die hier maßgeblichen Bestimmungen in § 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2 BO sind mit dem hier angenommenen Verständnis von den Regelungen des Berliner Kammergesetzes gedeckt. Sie lassen sich auf die Regelungen in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 15 KammerG zurückführen und überschreiten den mit ihnen gesetzlich festgelegten Rahmen nicht. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KammerG gehört es insbesondere zu den Berufspflichten, den Beruf gewissenhaft auszuüben. Zur gewissenhaften Berufsausübung zählt auch die Pflicht zur Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Gesetze einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen (VG Gießen, Beschluss vom 20. September 2013 – 21 K 85/13.GI.B – juris Rn. 13). Nach § 4a Abs. 4 Nr. 15 KammerG kann die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere über das Verbot oder die Beschränkung von Werbung.

 

44 ff) Die Interpretation der hier maßgeblichen Bestimmungen der Berufsordnung erweist sich nicht als verfassungswidrig.

 

45 (1) Der in Art. 103 Abs. 2 GG statuierte Bestimmtheitsgrundsatz wird durch die hier vertretene Auslegung nicht verletzt. Nach dieser Verfassungsbestimmung kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Hieraus folgt ein Analogieverbot, das sich nicht nur auf die Analogie im engen Sinne beschränkt, sondern sich auch gegen jede Auslegung wendet, die über den Wortsinn hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 1 BvR 718/99 u.a. – BVerfGE 92, 1, 13); der Wortlaut bildet die Grenze der Auslegung (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 1 BvR 1053/82 – BVerfGE 71, 108, 115). Maßgebend ist hierbei in erster Linie der für den Adressaten erkenn- und verstehbare Wortlaut der Norm (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1985, a.a.O. 114). Diese Grundsätze gelten auch für berufsrechtliche Normen, die mit einer Sanktion bewehrt sind (vgl. Ärztegerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 25. August 2010 – ÄGH 1/09 – juris Rn. 24). Es kann hier dahinstehen, ob die Anforderungen im Verhältnis zu Normen des Strafgesetzes niedriger zu bemessen sind (für geringere Anforderungen im Bereich berufsrechtlicher Regelungen BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvL 2/76 – juris Rn. 18 ff.). Denn den zuvor zitierten strengen Prämissen wird die hier vertretene, an Wortlaut, Systematik und Telos orientierte Auslegung gerecht. Wie bereits erörtert, überschreitet die Deutung nicht den Wortsinn als äußerste Auslegungsgrenze. Der Wille des Normgebers der Berufsordnung, auch jeden bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mittelbar wirkenden Nachlass auf den an sich unverändert bleibenden Arzneimittelpreis durch Gewährung einer Vergünstigung zu unterbinden, kommt hinreichend bestimmt in der Norm zum Ausdruck (ebenso zu einer ähnlichen Formulierung Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 – LBG-Ap 1/12 – juris Rn 70). Für den Adressaten der Berufsordnung ist dieses Verständnis – wofür insbesondere die Formulierung „sonstige Preisnachlässe“ in § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO spricht, die dem Regelbeispiel der „Rabatte“ gegenübergestellt ist – auch erkennbar.

 

46 (2) Das hier zugrunde gelegte Verständnis verstößt auch nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Beschuldigten. Weder die für inländische Apotheken geltenden Preisbindungsvorschriften der § 78 AMG, § 3 AMPreisV noch die zu ihrer Durchsetzung erlassene Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 BO erweisen sich unter dieser Prämisse als verfassungswidrig (vgl. dazu bereits ausführlich OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 – 13 A 2979/15 – juris Rn. 74 ff.; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 – 13 ME 122/17 – juris Rn. 14 ff.; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 45 ff., deren Ansicht und Begründung sich der Senat zu Eigen macht; s. zur Verfassungsgemäßheit der Arzneimittelpreisregulierung zuletzt BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 2 BvR 787/16 – juris Rn. 31).

 

47 (3) Die Preisbindung erweist sich auch nicht als gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (– C-148/15 – juris) folgende Inländerdiskriminierung ist nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da es schon an einer Ungleichbehandlung durch denselben Normgeber fehlt und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, in seinem eigenen Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. näher OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 – 13 A 2979/15 – juris Rn. 108 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 – 1 BvR 239/52 – juris Rn. 62; s. ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 – 13 ME 122/17 – juris Rn. 18).

 

48 gg) Die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2 BO steht schließlich offensichtlich nicht im Widerspruch zu Unionsrecht.

 

49 Eine damit verbundene, nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. November 2007 (– C-374/05, Gintec – juris, s. insb. Rn. 20, 25, 33, 39) unzulässige Abweichung von der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67; im Folgenden: GK) ist damit nicht verbunden. Diese Richtlinie kodifiziert Grundsätze zur Herstellung, Zulassung, zum Inverkehrbringen und zur Überwachung von Humanarzneimitteln. Sie hat zwar zur vollständigen Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung für Humanarzneimittel geführt (EuGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O), enthält aber schon keine Regelungen zu einer – wie hier mit dem Bonussystem letztlich auf eine Bindung von Kunden gerichtete – Werbung für eine einzelne Apotheke: Unter dem Titel „VIII Werbung“ enthält die Richtlinie ab Art. 86 GK und unter dem Titel „VIII a Information und Werbung“ ab Art. 88a GK jeweils Regelungen, die die Werbung für Arzneimittel betreffen, nicht jedoch die hier gegebene Werbung für eine bestimmte Apotheke. Dies ergibt sich unter anderem insbesondere aus dem Wortlaut des Art. 90 GK („Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel darf keine Elemente enthalten …), ferner des Art. 91 Abs. 1 Satz 1 GK („Jede Werbung für ein Arzneimittel …“) und des Art. 94 Abs. 1 GK („Im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel …“) (Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 – LBG-Ap 1/12 – juris Rn. 54). Überdies gelten nach Art. 86 Abs. 1 GK zwar Anreize zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch das Gewähren, Anbieten oder Versprechen von finanziellen oder materiellen Vorteilen dann nicht als Werbung im Sinne dieser Richtlinie, wenn diese von „geringem Wert“ sind. Hieraus ergibt sich aber nichts Erhellendes zu einem Verstoß gegen nationale Preisbindungsregelungen. Zudem berühren nach Art. 4 Abs. 3 GK die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen (OVG Münster, Urteil vom 8. September 2017 – 13 A 2979/15 – juris Rn. 113). Soweit nach Art. 94 Abs. 1 GK im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel gleichfalls eine Geringwertigkeitsgrenze besteht, lässt dies nach Abs. 4 dieser Regelung die in den Mitgliedstaaten bestehenden Maßnahmen oder Handelspraktiken hinsichtlich der Preise, Gewinnspannen und Rabatte gleichfalls unberührt (so Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 42; VG Gießen, Beschluss vom 20. September 2013 – 21 K 85/13.GI.B – juris Rn. 20).

 

50 Soweit der Beschuldigte dem zuvor beschriebenen Befund entgegenstellt, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Festsetzung von Arzneimittelpreisen, sondern um den Wettbewerb zwischen den Apotheken sowie Fragen der Kundenmotivation gehe, verfängt diese Argumentation nicht. Damit übersieht er, dass sein Bonussystem zur Förderung der Kundenbindung eine Umgehung der Arzneimittelpreisbindungsvorschriften darstellt, die der Gesetzgeber gerade auch unterbinden will, um einem ruinösen Preiswettbewerb bereits in den Anfängen die Grundlage zu entziehen. Eine Öffentlichkeitswerbung für bestimmte Arzneimittel ist mit dem Wertgutschein für eine Rezepteinlösung ohnehin nicht verbunden; es hängt vom Zufall ab, welches konkrete Arzneimittel mit dem Rezept eingelöst werden soll. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass es hier um eine – unionsrechtlich relevante – Maßnahme zur Förderung des Absatzes bestimmter Arzneimittel geht. Der Frage, ob die Werbeaktion des Beschuldigten im Übrigen produktbezogen ist, kommt ebenfalls keine Relevanz zu, weil es für eine Verletzung der Arzneimittelpreisvorschriften unerheblich ist, worauf sich die als Gegenleistung für die Rezepteinlösung gewährte Vergünstigung bezieht bzw. ob mit der Vergünstigung Apothekenprodukte, etwa nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, beworben werden. So lässt sich auch mit Blick darauf nicht ansatzweise erkennen, inwieweit die hier maßgeblichen Preisbindungsvorschriften von unionsrechtlicher Relevanz sind.

 

51 b) Ausgehend von dem hier angenommenen Verständnis der Bestimmungen in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Nr. 2 BO ist eine objektive Berufspflichtverletzung durch den Beschuldigten zu bejahen. Der Beschuldigte hat der Sache nach mit einem Abgehen von Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben.

 

52 Die gerügte Werbung des Beschuldigten bezieht sich auf rezeptpflichtige Arzneimittel, die nach § 78 Abs. 1 AMG und § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV der in Deutschland geltenden Arzneimittelpreisbindung unterliegen. Die mit dem Wertgutschein versprochene Prämie von 1 Euro wird an die Voraussetzung geknüpft, dass der geworbene Neukunde ein Rezept für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel einreicht.

 

53 Wie das Berufsgericht zutreffend angenommen hat, ist es ohne Belang, dass der Kunde bei der von dem Beschuldigten beworbenen Gutscheinaktion für das rezeptpflichtige Arzneimittel den vollen Apothekenabnahmepreis bezahlen muss und sich der mit dem Wertgutschein verbundene Preisvorteil erst beim Kauf eines weiteren nicht rezeptpflichtigen Artikels verwirklicht.

 

54 Zwar wird vom Neukunden für rezeptpflichtige Medikamente der volle Preis verlangt und bei der Werbeaktion des Beschuldigten realisiert sich der Preisvorteil für den Kunden erst beim Kauf eines weiteren (nicht rezeptpflichtigen) Artikels. Diese Umstände sind jedoch arzneimittelpreisrechtlich ohne Bedeutung. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nämlich nicht nur vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber – wie hier – gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen als in einer anderen Apotheke, die keine entsprechende Werbeprämie gewährt (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2016 – I ZR 163/15 – juris Rn. 37; vom 9. September 2010 – I ZR 193/07 – juris Rn. 17; ebenso KG, Urteil vom 13. März 2018 – 5 U 97/15 – juris Rn. 32; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 34; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 – LBG-Ap 1/12 – juris Rn. 62; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2017 – 13 ME 122/17 – juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2011 – 13 B 1136/11 – juris Rn. 4).

 

55 Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft, wie sie auch der Beschuldigte für seine Sichtweise anführt, würde demgegenüber das einheitlich zu wertende Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Einkaufsgutscheins künstlich aufspalten (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 – I ZR 98/08 – juris Rn. 17; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 – LBG-Ap 1/12 – juris Rn. 62) und zudem die Preisbindung bewusst unterlaufen. Bei realistischer, lebensnaher Betrachtung stellt ein solcher Einkaufsgutschein für den Kunden vielmehr einen erkennbaren wirtschaftlichen Vorteil dar, da er über dessen Umsetzung sofort (gegebenenfalls unmittelbar nach dem Erhalt) frei verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 – I ZR 193/07 – juris Rn. 19; ebenso Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2012 – LBG-H A 10353/12 – juris Rn. 35; Landesberufsgericht für die Heilberufe München, Urteil vom 17. Mai 2013 – LBG-Ap 1/12 – juris Rn. 62; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2005 – 6 W 112/05 – juris Rn. 6). Eine solche Aufspaltung nimmt nicht nur der Kunde nicht wahr (für diesen verbilligt sich das verschriebene Medikament subjektiv um 1 Euro). Sie wäre auch aus Sicht eines unbefangenen Dritten und damit objektiv als „Umgehung“ der Preisbindung von Arzneimitteln zu bewerten. Eine Nichtbeachtung der Preisbindung durch den Apotheker durch eine Gewährung von Vorteilen, die an die Abgabe von Arzneimittel gekoppelt wird, reicht für einen Verstoß mithin aus (Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, a.a.O., Rn. 40). Übrigens hat der Gesetzgeber bereits unter der Geltung des Rabattgesetzes die identische wirtschaftliche Bedeutung eines sofortigen Barrabatts und des einen Preisnachlass gewährenden (Bargeld-)Gutscheins erkannt und beide in § 4 Satz 1 RabattG gleichgestellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2005 – 6 W 112/05 – juris Rn. 6). Auch nach Abschaffung des Rabattgesetzes ist höchstrichterlich klargestellt worden, dass die in Form eines Gutscheins über einen bestimmten Geldbetrag gewährte Vergünstigung sich der Sache nach als ein Preisnachlass beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher dies erkennt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – I ZR 8/01 – juris Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2005 – 6 W 112/05 – juris Rn. 6).

 

56 3. Dem Beschuldigten lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass er sich einer vorsätzlichen Verletzung der Berufspflicht schuldig gemacht hat.

 

57 Auch im Berufsrecht begründet erst die erwiesene Schuld des betroffenen Berufsträgers an der Berufspflichtverletzung das Vorliegen eines Berufsvergehens. Das Schuldprinzip beansprucht für alle Bereiche Geltung, in denen wegen normwidrigen Verhaltens – wie hier mit einer Maßnahme nach § 17 Abs. 1 KammerG – eine Sanktion folgen soll (so bereits BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 – 2 BvR 506/63 – BVerfGE 20, 323, 331).

 

58 Ein Handeln des Beschuldigten mit Vorsatz ist nicht erwiesen. Vorsätzlich handelt, wer die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale kennt oder zumindest für möglich hält (Wissenselement des Vorsatzes) und sich willentlich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet bzw. sie wenigstens in Kauf nimmt (Willenselement des Vorsatzes) (vgl. zu diesem an die strafgerichtliche Rechtsprechung anknüpfenden Verständnis im Wehr- bzw. Beamtendisziplinarrecht BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 2 WDB 1/08 – juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 16a D 09.1836 – juris Rn. 79). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am Wissenselement des Vorsatzes.

 

59 Anders als das Berufsgericht vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte im (jeweiligen) Zeitpunkt der Begehung der festgestellten objektiven Berufspflichtverletzung wusste, dass er durch Gewährung von Wertgutscheinen für Rezepte gegen die Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstieß. Der vom Berufsgericht hervorgehobene Umstand, dass sich der Beschuldigte auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2010 berufen habe, belegt dies nicht. Die vollständigen Gründe dieser Urteile konnten dem Beschuldigten vor und während der Werbeaktionen nicht bekannt sein, weil sie noch nicht veröffentlicht waren. Auch der Newsletter „Kammer aktuell 10/2010“ der Apothekenkammer konnte ihm eine entsprechende Anschauung nicht vermitteln; es lässt sich nicht feststellen und wird auch von der Apothekerkammer nicht behauptet, dass der Beschuldigte im Begehungszeitpunkt zu den Abonnenten dieser Information zählte. Entsprechendes gilt für die Pressemitteilung Nr. 172/2010 des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 9. September 2010 und das in dem Branchenmagazin „apotheke adhoc“ unter dem 29. Oktober 2010 veröffentlichte Interview mit dem Vorsitzenden des für die besagten Urteile des Bundesgerichtshofs verantwortlichen Kartellsenats. Dass der Beschuldigte diese Informationen kannte, lässt sich nicht ansatzweise nachvollziehen; er war auch nicht verpflichtet, sich diese Informationen zu beschaffen.

 

60 Nach der von ihm indes verfolgten – und nicht zwischen der wettbewerbs- und der arzneimittelrechtlichen Zulässigkeit der auch hier streitigen Werbeaktion differenzierenden – Presseberichterstattung durfte der Beschuldigte vor und während der von ihm betriebenen Werbeaktionen davon ausgehen, dass die Gewährung von Wertgutscheinen für Rezepte gegen die Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel als wettbewerbsrechtlich zulässig zu erachten war. Dieser Eindruck musste durch die von dem Geschäftsführer der Apothekerkammer Rechtsanwalt A… verfasste und dem Beschuldigten bekannte Kommentierung zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO verstärkt werden. Denn dort wird auf das – im Zeitpunkt der Kommentierung 2009 noch anhängige – von der Wettbewerbszentrale betriebene Musterverfahren beim Bundesgerichtshof Bezug genommen, in dem später eines der Urteile vom 9. September 2010 gefällt worden war, und darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuwarten sei. Auch mit Blick auf diese Bemerkung, die eine „wettbewerbsrechtliche“ Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BO nahelegt, konnte der Beschuldigte im (jeweiligen) Begehungszeitpunkt annehmen, dass sein von ihm beworbenes Preismodell aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht mit den Preisbindungsvorschriften vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt wegen der seinerzeit – angesichts divergierender Entscheidungen von Oberlandesgerichten – noch ungeklärten Rechtslage ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich dem Beschuldigten die Verletzung einer Berufspflicht hätte erschlossen hat.

 

61 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 24 KammerG in Verbindung mit § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

 

62 Das Urteil ist unanfechtbar (vgl. mit näherer Begründung Senatsurteil vom 4. September 2014 – OVG 90 H 1.14 – S. 62 f.; s. ferner BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 2 B 34.11 – juris Rn. 4).